Satzung Satzung und Ordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Mettmann 1. Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Mettmann sind Kreisverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NORDRHEIN-WESTFALEN. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE KV Mettmann. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Kreis Mettmann. Er hat seinen Sitz im Kreis Mettmann. 2. Mitgliedschaft (1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Wir haben kein festgesetztes Mindestalter und die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber*in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. (3) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder digitale Beitrittserklärung. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Ortsvorstand nach Maßgabe der Satzung des Bundesverbandes. (4) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder schriftlichen Austritt. (5) Über einen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Ortsverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung. 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken, an Bundesversammlungen als Gast teilzunehmen, im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat, sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben, innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben, an allen Sitzungen von Parteiorganen teilzunehmen. (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die grünen Grundsätze zu vertreten, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen. (3) Mandatsträger*innen und Amtsträger*innen auf Kreisverbandsebene von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV METTMANN leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen monatlich verpflichtend Beiträge in Höhe von 30% bis 50% der Grund-Aufwandsentschädigung (jeweils brutto) aus einem Mandat. Die Höhe des Mandatsbeitrags wird durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung konkretisiert. Dies gilt insbesondere auch für alle Positionen, die auf Beschluss oder Vorschlag durch die Kreispartei oder -fraktion besetzt werden. (4) Die Mandatsbeiträge reduzieren sich bei einer zu unterhaltenden Person um 20 %, bei zwei oder mehr zu unterhaltenden Personen um 30 %. Als zu unterhaltende Personen gelten ab Erklärung der Mandatsträger*innen in der Hauptsache unterhaltsberechtigte Kinder bis zum Ende der ersten Ausbildung, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Diese Reduzierung muss schriftlich beim Kreisvorstand beantragt werden. Weitere Ausnahmen können im Einzelfall durch den Kreisvorstand auf schriftlichen Antrag hin entschieden werden. (5) Der an der jeweiligen Anspruchshöhe gemessene individuelle prozentuale Erfüllungsgrad sowie der Name der Mandatsträger*innen kann parteiöffentlich zugänglich gemacht werden. (6) Unteren Gliederungen ist eine satzungsmäßige Abweichung hinsichtlich der anteiligen Höhe des Anspruchs gestattet. Soweit keine Abweichung in den Satzungen der unteren Gliederungen vorgesehen ist, findet die Regelung zu Mandatsbeiträgen dieser Satzung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung auf Ansprüche an die räumlich zuständige Gliederung, dass vorbehaltlich Sozialausnahmen die Anspruchshöhe 30% der Grundbezüge nicht unterschreitet. 4. Organe des Kreisverbandes Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung, der Kreisparteirat und der Vorstand. 5. Kreismitgliederversammlung (KMV) (1) Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einberufen. Die Frist gilt als gewahrt durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post. Die Zusendung per elektronischer Post ist ebenfalls zulässig. (2) Die Kreismitgliederversammlung beschließt über die Satzung, die ihr nachfolgenden Ordnungen und das Kreiswahlprogramm. Sie wählt die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen und die Delegierten in geheimer Wahl. (3) Die Kreismitgliederversammlung beschließt den Haushalt, wählt die Vorstandsmitglieder und die personelle Besetzung der im Vorstand vorgesehenen Funktionen sowie mindestens zwei Rechnungsprüfer*Innen vorzugsweise in geheimer Wahl. (4) Vorstand und Delegierte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von persönlichen Nachwahlen mit der Neuwahl. (5) Die Kreismitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands. (6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden. (7) Eine Kreismitgliederversammlung muss vom Kreisvorstand einberufen werden, wenn dies 10% der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. Der Eingang per elektronischer Post an die Geschäftsstelle des Kreisverbandes ist möglich. 6. Kreisparteirat (1) Der Kreisparteirat ist das oberste Organ des Kreisverbandes zwischen den Kreismitgliederversammlungen. Seine Beschlüsse können nur durch Kreismitgliederversammlung, Kreisparteirat oder durch Urabstimmung aufgehoben werden. (2) Der Kreisparteirat tagt zwei bis dreimal im Jahr auf Einladung des Vorstandes. Er wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einberufen. Die Frist gilt als gewahrt durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post. Die Zusendung per elektronischer Post ist ebenfalls zulässig. (3) Auf Antrag von 10% der Mitglieder oder zwei Ortsverbänden ist der Kreisparteirat unverzüglich einzuberufen. (4) Im Kreisparteirat werden ortsverbandsübergreifende Themen, Probleme und Anträge diskutiert und ggf. beschlossen. Der Kreisparteirat bereitet die Sitzungen übergeordneter Gremien; insbesondere der Landesdelegiertenkonferenz/Landespartei-rat und Bundesdelegiertenkonferenz bzgl. der Abstimmempfehlung für die Delegierten und ggf. zur Einbringung von Änderungsanträgen vor. Mit seiner Hilfe stellt sich der grüne Kreisverband Mettmann programmatisch und organisatorisch auf und gibt sich sein Profil. Durch ihn nimmt die Basis der Partei Einfluss auf die Kommunal-, Kreis- und Landespolitik der GRÜNEN. (5) Dem Kreisparteirat gehören an: Der geschäftsführende Kreisvorstand, die Delegierten der Ortsverbände, ein entsandtes Mitglied der GRÜNEN JUGEND des Kreisverbandes Mettmann, die Kreisgeschäftsführung (nur beratend), zwei entsandte Mitglieder der Kreistagsfraktion (nur beratend) und die Abgeordneten des Kreisverbandes auf Landes-, Bundes- und Europaebene (nur beratend). Der geschäftsführende Kreisvorstand oder der Kreisparteirat können weitere beratende politische Entscheidungsträger*innen zur Sitzung hinzuziehen, um das Meinungsbild auf eine breitere Basis zu stellen. Diese Teilnehmer*innen/Mitglieder können jeweils dauerhaft bis auf Widerruf oder anlassbezogen hinzugezogen werden. (6) Jeder Ortsverband wählt für seine ersten 100 Mitglieder zwei Delegierte. Die Anzahl der Delegierten steigt um eine/n weiteren Delegierte* je weiterer angefangener 100 Mitglieder. Dabei soll ein/eine Delegierte*r dem Ortsvorstand angehören. Der Ortsverband meldet die Namen der Delegierten an die Kreisgeschäftsführung. 7. Kreisvorstand (1) Der Kreisvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, der/dem Kassierer*in und bis zu acht Beisitzer*innen. Die Mitgliederversammlung wählt je ein Mitglied des Kreisvorstands zur frauenpolitischen Sprecherin, zum/zur vielfaltspolitischen Sprecher*in sowie zum/zur Sprecher*in für Mitgliederaktivierung (2) Dazu erhält die „Grüne Jugend“ im Kreis Mettmann einen ständigen Sitz mit beratender Funktion im Vorstand. (3) Die Sprecher*innen, der/die Kassierer*in sowie ein*e Beisitzer*in vertreten den Kreisverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand). (4) Das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN soll bei der Besetzung des Vorstands zur Anwendung kommen. Demnach ist die Verwirklichung der Rechte und Interessen der Frauen selbstverständlicher Bestandteil der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Gleichberechtigung und Mitbestimmung der Frauen werden formal und organisatorisch durch das Frauenstatut und die in ihm verankerten Regelungen gewährleistet. Der Kreisvorstand setzt sich dafür ein, dass die Rahmenbedingungen so geschaffen werden, dass das Frauenstatut umsetzbar ist. (5) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen, können kein Vorstandsamt ausüben (6) Das Vielfältigkeitsstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN soll bei der Besetzung des Vorstands zur Anwendung kommen. Demnach soll die Besetzung so erfolgen, dass sie in Bezug auf Geschlecht, eine rassistische, antisemitische oder antiziganistische Zuschreibung, die Religion und Weltanschauung, eine Behinderung oder Erkrankung, das Lebensalter, die Sprache, die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität, den sozialen oder Bildungsstatus oder die Herkunft inklusiv und nicht-diskriminierend wirkt. Zudem achtet der Kreisvorstand auf eine Darstellung der vielfältigen Gesellschaft bei Gremienbesetzungen und Redner*innenlisten bei Veranstaltungen und setzt sich für die richtigen Rahmenbedingungen für eine Umsetzbarkeit ein. (7) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Kreismitgliederversammlung abwählbar. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen und in der Einladung der Kreismitgliederversammlung aufzuführen. (8) Aufgabe des Vorstandes ist es, die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung auszuführen, den Kreisverband nach innen und außen zu vertreten und die Arbeit des Kreisverbandes zu koordinieren. 8. Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit (1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist. (2) Der Kreisparteirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. (4) Alle Organe des Kreisverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. 9. Urabstimmung (1) Eine Urabstimmung findet statt auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung oder des Kreisparteirats, sie wird vom Kreisvorstand durchgeführt. 10. Mindestparität (1) Alle auf Kreisverbandsebene zu besetzenden Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. (2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren. (3) Die Entscheidung bedarf der Mehrheit der anwesenden Frauen. Näheres regelt das Frauenstatut des Bundes- und des Landesverbandes. 11. Datenschutz (1) Der Kreisverband führt eine Mitgliederdatei in elektronischer Form. (2) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und der Geschäftsführung und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes. 12. Satzungsänderung (1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung aufzuführen. (2) Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Kreismitgliederversammlung. (3) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft. 13. Auflösung Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung. Das Vermögen des Kreisverbandes fällt bei Auflösung an den Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet. 14. Schlussbestimmungen Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, gelten die Satzungsbestimmungen des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW und der Bundespartei. Beschlossen auf der Mitgliederversammung am 28.08.2024 in Haan.