Satzung

Satzung und Ordnungen

KV Mettmann

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Mettmann sind Kreisverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NORDRHEIN-WESTFALEN. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE KV Mettmann. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Kreis Mettmann. Er hat seinen Sitz im Kreis Mettmann.

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber*in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(3) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder digitale Beitrittserklärung. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Ortsvorstand nach Maßgabe der Satzung des Bundesverbandes.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder schriftlichen Austritt.

(5) Über einen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Ortsverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

 

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht,

1. an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken,

2. an Bundesversammlungen als Gast teilzunehmen,

3. im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat,

4. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben,

5. innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben,

6. an allen Sitzungen von Parteiorganen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

1. die grünen Grundsätze zu vertreten,

2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.

(3) MandatsträgerInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Mettmann leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Kreisverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Kreismitgliederversammlung bestimmt. Ausnahmen können im Einzelfall durch den Kreisvorstand auf schriftlichen Antrag hin entschieden werden.

 

§ 4 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung, Kreisdelegiertenkonferenz und der Vorstand.

 

§ 5 Kreismitgliederversammlung (KMV)

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr, in der Regel Ende Januar statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Die Frist gilt als gewahrt durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post. Die Zusendung per elektronischer Post ist ebenfalls zulässig.

(2) Die Kreismitgliederversammlung beschließt über die Satzung, die ihr nachfolgenden Ordnungen und das Kreiswahlprogramm Sie wählt die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen und die Delegierten in geheimer Wahl.

(3) Die Kreismitgliederversammlung beschließt den Haushalt, wählt den Vorstand und mindestens zwei RechnungsprüferInnen in geheimer Wahl.

(4) Vorstand und Delegierte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von persönlichen Nachwahlen mit der Neuwahl.

(5) Die Kreismitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.

(7) Eine Kreismitgliederversammlung muss vom Kreisvorstand einberufen werden, wenn dies 10% der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. Der Eingang per elektronischer Post an die Geschäftsstelle des Kreisverbandes ist möglich.

 

§ 6 Kreisdelegiertenkonferenz

(1) Die Kreisdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ des Kreisverbandes zwischen den Kreismitgliederversammlungen. Ihre Beschlüsse können nur durch Kreismitgliederversammlung, Kreisdelegiertenkonferenz oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.

(2) Die Kreisdelegiertenkonferenz tagt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Die Frist gilt als gewahrt durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post. Die Zusendung per elektronischer Post ist ebenfalls zulässig.

(3) Auf Antrag von 10% der Mitglieder oder zwei Ortsverbänden ist die Kreis-delegiertenkonferenz unverzüglich einzuberufen.

(4) Aufgaben der Kreisdelegiertenkonferenz sind insbesondere:

– Vorbereitung von Wahlen

– Beschlussfassung über besondere Aktivitäten

– Beratung der politischen Situation

– Vorbereitung von Sitzungen übergeordneter Gremien

(5) Jeder Ortsverband wählt für je angefangene 10 seiner Mitglieder eine/n Delegierte/n.

 

§ 7 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, einer/m Schriftführer*in, der/dem Kassierer*in und bis zu sechs Beisitzer*innen.

(2) Dazu erhält die „Grüne Jugend“ im Kreis Mettmann einen ständigen Sitz mit beratender Funktion im Vorstand.

(3) Die Sprecher*innen, Schriftführer*in und Kassierer*in vertreten den Kreisverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand).

(4) Das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN soll bei der Besetzung des Vorstands zur Anwendung kommen

(5) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen, können kein Vorstandsamt ausüben

(6) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Kreismitgliederversammlung abwählbar. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen und in der Einladung der Kreismitgliederversammlung aufzuführen.

(7) Aufgabe des Vorstandes ist es, die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung auszuführen, den Kreisverband nach innen und außen zu vertreten und die Arbeit des Kreisverbandes zu koordinieren.

 

§ 8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.

(2) Die Kreisdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.

(4) Alle Organe des Kreisverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich.

 

§ 9 Urabstimmung

(1) Eine Urabstimmung findet statt auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung oder der Kreisdelegiertenkonferenz, sie wird vom Kreisvorstand durchgeführt.

(2) Näheres regelt die Urabstimmungsordnung des Bundesverbandes.

 

§ 10 Mindestparität

(1) Alle auf Kreisverbandsebene zu besetzenden Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

(3) Die Entscheidung bedarf der Mehrheit der anwesenden Frauen. Näheres regelt das Frauenstatut des Bundes- und des Landesverbandes.

 

§ 11 Datenschutz

(1) Der Kreisverband führt eine Mitgliederdatei in elektronischer Form.

(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und der Geschäftsführung und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

 

§ 12 Satzungsänderung

(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung aufzuführen.

(2) Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Kreismitgliederversammlung.

(3) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

 

§ 13 Auflösung

Ü

Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung. Das Vermögen des Kreisverbandes fällt bei Auflösung an den Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, gelten die Satzungsbestimmungen des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW und der Bundespartei.

Beschlossen durch die MV am: 04.02.2004

Anpassungen beschlossen durch die MV am 07.11.2019

Stand: 13.05.2020